Auflagenkontrolle der klassischen ePaper
Seit 2003 können die Verlage zusätzlich auch die Auflagen der digitalen Ausgaben ihrer Presseerzeugnisse melden, wenn die Voraussetzungen entsprechend den "Ergänzenden Bestimmungen zu den Richtlinien für die IVW-Auflagenkontrolle - ePaper-Ausgaben" erfüllt sind.
Für eine Berücksichtigung einer ePaper-Ausgabe in der Ausweisung der IVW-Auflagenliste muss das gedruckte Objekt (Zeitung oder Zeitschrift) der Auflagenkontrolle durch die IVW unterstellt sein. Dies bedeutet, dass die Grundlage für die Veröffentlichung die in der Auflagenliste ausgewiesene Anzeigenbelegungseinheit des gedruckten Werks bildet.
Die Erscheinungsweise des ePapers muss derjenigen des Printtitels entsprechen. Auch die Auflagenzahlen der ePaper-Ausgaben müssen als Quartalsdurchschnitt gemeldet werden. In die Meldungen dürfen nur Ausgabennummern einbezogen werden, die im Quartal erschienen sind und verkauft wurden. Die Ausweisung erfolgt in einer gesonderten Zeile unmittelbar bei dem Printobjekt bzw. der Anzeigenbelegungseinheit in der quartalsweise erscheinenden IVW-Auflagenliste mit dem Hinweis "davon ePaper".
Auflagenkontrolle der extended ePaper
Seit dem 1. Quartal 2022 können Verlage der IVW auch die Auflagen sogenannte extended ePaper melden. Anders als beim "klassischen" ePaper muss ein extended ePaper nicht nach Form und Inhalt weitestgehend übereinstimmen. Grundvoraussetztung für eine Aufnahme eines extended ePapers in die IVW ist, dass der IVW-Auflagekontrolle bereits ein Titel derselben Pressemarke angeschlossen ist, zu dem sich das extended ePaper hinsichtlich des redaktionellen Konzepts und des Erscheinungsbildes zuordnen lässt.
Die Details hierzu und alle weiteren spezifischen Regelungen zur Meldung und Ausweisung von extended-ePaper-Auflagen sind in den Ergänzende Bestimmungen zu den Richtlinien für die IVW-Auflagenkontrolle - extended ePaper enthalten.