In seiner Sitzung am 4. März 2021 hat der IVW-Organisationsausschuss Presse folgende Neuerung in Kraft gesetzt:
Mit der in der 12. KW startenden Erhebung der Auflagen für das 1. Quartal 2021 sind wieder alle Mitgliedsverlage verpflichtet, die durchschnittlichen Quartsauflagen ihrer Presseerzeugnisse an die IVW zu melden. Zuvor war den Verlagen für die Quartale des Corona-Jahres 2020 allgemein die Möglichkeit eingeräumt worden, mit der Meldung der Auflagenzahlen auszusetzen. In diesen Fällen wurde in den IVW-Veröffentlichungen zu dem jeweiligen Titel der Hinweis "Wegen besonderer Umstände keine Meldung (Corona)" gebracht. Diese Sonderregel gilt ab sofort nicht mehr.
Verlage, die aufgrund unterschiedlichster Auswirkungen auf ihren Geschäftsbetrieb oder ihren Vertrieb für das 1. Quartal 2021 keine Auflagenmeldung abgeben können, müssen die IVW hierüber vorab schriftlich informieren (ausschließlich per E-Mail an support@ivw.de). Nur in begründeten Ausnahmen kann dann in der Auflagendatenbank und der Auflagenliste anstelle der Auflagenzahlen ein gesonderter Hinweis erscheinen. In allen anderen Fällen wird bei einer ausbleibenden Meldung der Quartalsauflagen der Hinweis "Auflagenmeldung nicht eingetroffen" veröffentlicht.