FAQs

In unseren FAQs (Frequently Asked Questions) beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Angebot der IVW.

Was ist ein paid-content-Angebot im Sinne der IVW?

Ein paid-content-Angebot im Sinne der IVW ist der Verkauf von digitalen Nutzungsrechten von Applikationen ("Apps") und Webangeboten, die als Werbeträger vermarktet werden. Es muss eindeutig identifizierbar sein und eine klare Abgrenzung zu anderen Angeboten ermöglichen. Angemeldet werden können alle kostenpflichtigen digitalen Angebote mit oder ohne Markenbezug. Dazu gehören z. B. erweiterte ePaper von Print-Produkten oder andere publizistische Inhalte, Nutzanwendungen, Unterhaltung, Spiele, Wetter-Apps. Das paid-content-Angebot ist für den Nutzer kostenpflichtig, es wird ein Mindesterlös erzielt.

Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag für ein paid-content-Angebot?

Die Kosten entstehen pro paid-content-Angebot, für das eine Mitgliedschaft beantragt wird. Ein Anbieter kann mehrere Angebote zur Mitgliedschaft anmelden. Pro angemeldetes Angebot sind Beiträge gemäß Beitragsordnung für Anbieter von paid-content-Angeboten einmal jährlich gegen Rechnung zu zahlen. Link zur Beitragsordnung

Können Angebote jederzeit angemeldet werden?

Eine Anmeldung kann jederzeit erfolgen. Es ist ein Aufnahmeantrag zu stellen. Alle Unterlagen zur Neuanmeldung sowie ein Formular zur Übersendung des Aufnahmeantrags finden Sie hier. Mit Antragseingang wird eine Aufnahmeprüfung gestartet, die vor der ersten Meldung erfolgreich abgeschlossen sein muss. Für die Aufnahmeprüfung stellt der Anbieter der IVW die erforderlichen Informationen über sein Angebot, einen kostenfreien Zugang sowie Unterlagen/Nachweise zur Werbeträgereigenschaft und zur Vermarktung zur Verfügung.

Wie und wann wird gemeldet und veröffentlicht?

Die Meldung erfolgt selbstständig durch das Mitglied auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung nach dem vorgegebenen Schema zum jeweiligen Meldetermin. Das Mitglied ist verpflichtet, bis zum 14. Tag des Folgemonats die Meldung zu erstatten. Fällt der Meldetermin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, muss die Meldung spätestens am folgenden Werktag erfolgen. Liegt keine Meldung vor, so wird hinter dem Angebotsnamen der Hinweis "Meldung nicht eingetroffen" veröffentlicht. Sollte ein anderer Grund für die Nichterstattung der Meldung maßgebend sein, so kann ein entsprechender erklärender Hinweis hinzugesetzt werden.

Welche Nutzungsrechtarten werden gemeldet und ausgewiesen?

Es wird zwischen zwei Nutzungsrechtarten unterschieden: Einzel- und Abo-Nutzungsrechte. Zu melden sind die im Meldemonat gültigen Einzel- und Abo-Nutzungsrechte als Tagesdurchschnitte in ganzen Zahlen pro Kalendermonat sowie ggf. die Anzahl der verkauften zeitlich unbefristeten Nutzungsrechte.

Wie werden die Meldewerte ermittelt?

Die Berechnung der Meldewerte ergibt aus der Definition der Nutzungsrechte. Eine Hilfestellung bieten Muster einer Meldedatei (Excel), die im Downlaod-Center auf der IVW-Website zur Verfügung stehen.

Was ist bei Verkäufen von Kombinationsangeboten besonders zu beachten?

Kombinationsangebote können sowohl aus gleichartigen als auch aus unterschiedlichen Angeboten (Print/Digital/Sonstiges) bestehen. Jeder Bestandteil eines Kombinationsangebots muss allgemein zugänglich und eindeutig bepreist (z. B. im Impressum, in einer öffentlichen Preisliste etc.) sein. Das Erzielen des Mindesterlöses ist entscheidend für die Meldefähigkeit. Die Preisanteile die auf das Paid-Content-Angebot innerhalb des Kombinationsangebots entfallen, müssen den Mindesterlös erfüllen, das gilt auch für eine Rubrizierung eines Bestandteils des Kombinationsangebots im Bereich Print. Wird in einer bestehenden Leistungsbeziehung dem bisherigen Leistungsumfang ein paid-content-Angebot hinzugefügt und soll dieses in die Meldung einbezogen werden, muss entweder - der Verkaufspreis um den Mindestpreis des ergänzten paid-content-Angebots erhöht werden oder - eine aktive Willenserklärung des Kunden zum Erhalt des paid-content-Angebots vorliegen. Als aktive Willenserklärung gilt eine rechtsverbindliche, dokumentierte und dem Kunden eindeutig und unmittelbar zuzuordnende Erklärung, die die Zustimmung zum Erhalt des paid-content-Angebots zum Inhalt hat. Ein stillschweigend erteiltes Einverständnis genügt diesen Anforderungen nicht. Kombinationsangebote können auch als eigenständiges paid-content-Angebot angemeldet werden. Verkäufe aus Kombinationsangeboten werden mit dem Zusatz „davon aus Kombinationen“ veröffentlicht.

Was wird seitens der IVW geprüft?

Grundlage der Prüfung sind die Angebotsbeschreibung, Mediadaten für die Werbeträgereigenschaft oder bei werbefreien Angebote die Benennung eines IVW-zertifizierten Werbeträgers.   Die Verkäufe sind in einer Gesamtstatistik auszuweisen als: Einzel-Nutzungsrechte | Abo-Nutzungsrechte | Summe beider Nutzungsarten Der Nachweis der Verkäufe erfolgt durch geeignete Unterlagen der Anbieter-, Abrechnungs- oder Verkaufsplattformen. Die Verkaufserlöse sind in der Finanzbuchhaltung so nachzuweisen, dass die gemeldeten Nutzungsrechte des Prüfungszeitraums mittels Erlösabstimmung nachvollziehbar ermittelt werden können. Das Verfahren entspricht dabei weitgehend dem Prüfverfahren im Printbereich. Weitere Informationen hierzu finden sich in den Richtlinien unter Punkt IV Prüfung. .

Werden paid-content-Angebote zu Gruppen kategorisiert?

Eine Gliederung, die mit der bei der Auflagenkontrolle vorgenommenen Unterteilung nach Publikumszeitschriften, Fachzeitschriften etc. vergleichbar wäre, erfolgt nicht.

Wie können die Nutzungsrechte mit einem Presseerzeugnis verknüpft werden (zzgl.-Ausweis)?

Auf formlosen Antrag können die veröffentlichten Nutzungsrechte zusätzlich mit den IVW-Auflagenzahlen zugehöriger Presseerzeugnisse einer Medienmarke verknüpft werden. Nach abgeschlossener Initialprüfung erfolgt die Ausweisung in der IVW-Datenbank zu den Quartalsauflagen sowie im Rahmen der IVW-Gesamtzahl (Publishing Digital | Print) als zzgl.-Ausweis beim verknüpften Presseerzeugnis.

Wie können die Nutzungsrechte in der werblichen Kommunikation verwendet werden?

Ebenso wie die Auflagenzahlen und die Online-/Mobile-Nutzungszahlen können auch paid-content-Nutzungsrechte vom Anbieter für eine werbliche Kommunikation genutzt werden. Möglich ist dabei auch die gemeinsame Nutzung aller IVW-Leistungswerte, um die Gesamtreichweite einer Medienmarke darzustellen.

Können Mehrfachverkäufe / B2B-Zugänge eines paid-content-Angebots gemeldet werden?

Mehrfach- oder B2B-Zugänge zu kostenpflichtigen Digital-Angeboten, die vom Anbieter an Unternehmen oder Institutionen für eindeutig definierte Personenkreise (z.B. Firmenbelegschaft, Studierende einer Universität) verkauft werden, sind seit Juni 2021 meldefähig. Die Meldefähigkeit ist jedoch an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, z.B. den Nachweis der aktiven Willenserklärung sowie die eindeutige Identität des jeweiligen Einzelnutzers. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in unseren Durchführungsbestimmungen Paid Content.

Was muss bei einer bestehenden paid-content-Meldung bei der Meldung weiterer paid-content-Angebot und Kombinationsangeboten beachtet werden?

Bei der Meldung weiterer Paid-Content- oder Kombinationsangebote müssen die Voraussetzungen der Meldefähigkeit gemäß den Richtlinien für Paid-Content-Angebote (insbesondere I. Grundlagen, II. Aufnahmeprüfung, IV. Meldung sowie IV.5 und 5.5) eingehalten werden. Wird in einer bestehenden Leistungsbeziehung ein Paid-Content-Angebot ergänzt und in die Meldung einbezogen, muss entweder der Verkaufspreis mindestens um den Mindestpreis des hinzugefügten Angebots erhöht werden oder eine aktive, rechtsverbindliche und dokumentierte Zustimmung des Kunden zum Erhalt des Angebots vorliegen. Ein stillschweigendes Einverständnis genügt nicht. Vor der erstmaligen Meldung prüft die IVW die grundsätzliche Meldefähigkeit des neu hinzugekommenen Paid-Content-Produkts anhand der Richtlinien (interner Prüfschritt, keine formale Aufnahmeprüfung) und informiert den Verlag über das Ergebnis. Die gemeldeten Zahlen werden anschließend nicht bei jeder Meldung umfassend geprüft, sondern erst im Rahmen der nächsten Turnusprüfung; dabei können gegebenenfalls Korrekturen erfolgen. Weitere Hinweise enthält die FAQ 8: „Was ist bei Verkäufen von Kombinationsangeboten besonders zu beachten?“

Was ist ein Stand-alone-ePaper im Sinne der IVW?

Ein Stand-alone-ePaper im Sinne der IVW ist eine in sich abgeschlossene digitale Publikation mit festgelegten Erscheinungsterminen und redaktionellen Inhalten, die der Ausrichtung einer Medienmarke entsprechen.

Muss es für das Stand-alone-ePaper ein Printpendant oder ein Print-Referenzobjekt geben?

Nein, um ein Stand-alone-ePaper der IVW-Kontrolle zu unterstellen, muss kein Printpendant oder ein Print-Referenzobjekt vorhanden sein, es kann als eigenständige digitale Publikation angemeldet werden.

Gibt es eine Mindesterscheinungsweise für das Stand-alone-ePaper?

Nein, aber es muss "regelmäßig" in einem Erscheinungskalender definiert erscheinen.

Können im Stand-alone-ePaper Bewegtbilder, Audiofiles, interaktive Links und/oder Videos platziert sein?

Ja, es gibt keine keinerlei Beschränkungen im Hinblick auf Form, Layout und technischer Funktionen.

Müssen im Stand-alone-ePaper Werbeanzeigen enthalten sein?

Ja, ein Stand-alone-ePaper muss als eigenständiger Werbeträger belegbar sein, dies muss über entsprechende Mediadaten nachgewiesen werden.

Wie werden die Stand-alone-ePaper in der Auflagenmeldung ausgewiesen?

Die Ausweisung erfolgt je nach Zuordnung des Anbieters in einer der IVW-zertifizierten Printmediengattungen (Zeitung, Wochenzeitung, Publikums-, Fach- oder Kundenzeitschrift oder Supplements) im Rahmen der IVW-Gesamtzahl (Publishing Digital | Print) als separate Auflage. Dargestellt wird die verbreitete und verkaufte Auflage, unterteilt nach Abonnements, Einzelverkauf, Bordexemplare, Sonstiger Verkauf und Freistücke.

Wie kann die Auflage des Stand-alone-ePapers mit einem bereits IVW-geprüften Presseerzeugnis verknüpft werden (zzgl.-Ausweis)?

Auf formlosen Antrag können die gemeldeten Quartalsauflagen zusätzlich mit den IVW-Auflagenzahlen zugehöriger Presseerzeugnisse einer Medienmarke verknüpft werden. Nach abgeschlossener Initialprüfung erfolgt die Ausweisung in der IVW-Datenbank zu den Quartalsauflagen sowie im Rahmen der IVW-Gesamtzahl (Publishing Digital | Print) als zzgl.-Ausweis beim verknüpften Presseerzeugnis.

Welche Preisbemessungsgrenze gilt für die Rubrizierung des Stand-alone-ePapers?

Die Rubrizierung erfolgt anhand des regulären Bezugspreises für das Stand-alone-ePaper. Dieser muss eindeutig festgelegt und in einer Bezugspreisliste oder im Impressum öffentlich zugänglich sein. Nur Exemplare die zum vollen/regulären Preis im Abonnement oder Einzelverkauf abgegeben werden, können in diesen beiden Rubriken gemeldet werden. Liegt der Preis unterhalb, aber bei mindestens 10% des regulären öffentlichen Bezugspreises, können diese Exemplare in der Auflagenkategorie „Sonstiger Verkauf“ gemeldet werden. Unterhalb der 10%-Grenze können die Exemplare als Freistücke gemeldet melden. Es gelten für das Stand-alone-ePaper die üblichen Bedingungen wie für das identische ePaper.

Wenn neben dem Stand-alone-ePaper auch weitere identische ePaper oder Stand-alone-ePaper als kostenlose Beigabe abgegeben werden, wo werden diese dann ausgewiesen?

Zusätzliche kostenlose Stand-alone-ePaper können, genau wie zusätzliche kostenlose identische ePaper, nur mit aktiver Willenserklärung des Beziehers in der Quartals-Auflage als Freistücke berücksichtigt werden.

Muss ich für das Stand-alone-ePaper einen eigenen Aufnahmeantrag stellen, obwohl ich schon ein identisches ePaper bei der IVW angemeldet habe?

Ja, das Anmeldeformular sowie alle relevanten Unterlagen finden Sie hier.

Kann ich mein klassisches ePaper im Vorgriff auf eine Einstellung meiner Print-Ausgabe bereits jetzt als Stand-alone-ePaper an- oder ummelden?

Ja, das ist jederzeit möglich.

Gibt es für das Stand-alone-ePaper eine gesonderte Beitragsordnung sowie Richtlinien und Durchführungsbestimmungen?

Ja, diese sind auf der IVW-Homepage in der Download-Box zu zu finden.

Was ist der Zweck des Meldeverfahrens?

Die Feststellung der Verbreitung von Newslettern an gültige und zustellbare E-Mail-Adressen.

Wer kann am Meldeverfahren teilnehmen?

Das Anmeldeverfahren steht sowohl bestehenden IVW-Mitgliedern, als auch neuen Anbietern/Herausgebern mit Beantragung der Mitgliedschaft zur Verfügung.

Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag für die Zertifizierung der Newsletter-Verbreitung?

Grundlage ist die jeweils gültige Beitragsordnung für Newsletter-Anbieter: Aufnahmebeitrag: pauschal 100,00 € je Newsletter Jahresbeitrag je Mitglied: Sockelbeitrag: pauschal 100,00 € je Newsletter + gestaffelter Jahresbeitrag basierend auf der Ø-Gesamt-Versandmenge über alle angemeldeten Newsletter Basis für die Berechnung ist bei Neuaufnahme das 1. Meldequartal, bei bei Bestandsangeboten das 4. Quartal des Vorjahres.

Für welche Newsletter kann die Verbreitung zertifiziert werden?

Redaktionelle, regelmäßig erscheinende eigenständige Newsletter, die kostenfrei oder kostenpflichtig sind und als Werbeträger vermarktet werden oder werbefrei sind, aber einem bereits IVW-zertifiziertem Werbeträger zugeordnet werden können.

Welche technischen Anforderungen muss das Newsletter-Tool erfüllen?

Das Tool muss nachvollziehbar speichern, wer den Newsletter bekommt (z. B. Name, E-Mail-Adresse, Kundennummer, Herkunft der Daten). Korrekte Anmeldung des Newsletter Empfängers Die Anmeldung muss mit dem sogenannten Double-Opt-In-Verfahren erfolgen: Der Empfänger muss seine Anmeldung per Bestätigungs-E-Mail bestätigen. Für ältere Daten gilt die damals gültige Rechtslage. Dokumentation des Versands Das Tool muss für jeden Versand folgende Infos speichern und ausgeben können: Name und Erscheinungsweise des Newsletters | Versanddatum und Uhrzeit | Wie viele E-Mails tatsächlich zugestellt wurden (abzgl. Hard-/Softbounces) | Wie viele Empfänger den Newsletter geöffnet haben (nur eine Öffnung pro Empfänger zählt).

Welche Unterlagen sind für die obligatorische Aufnahmeprüfung erforderlich?

Aufnahmeantrag  |  Vermarktungsnachweis (z.B. Mediadaten) oder Zuordnung zu einem IVW-Werbeträger  |  Double-Opt-In-Nachweis der Empfänger  |  Ggf. vorhandene Dokumentation des eingesetzten Newsletter-Tools  |  Geplante Veröffentlichungstermine  |  Relevante Reportings  |  Bei kostenpflichtigen Newslettern entsprechende Erlösnachweise

Wie erfolgt die Meldung?

Quartalsweise per Emailversand einer definierten csv-Datei jeweils zum 14. des Folgequartals (bei Feiertagen/Wochenende: nächster Werktag)

Was muss gemeldet werden?

Anzahl der versendeten Newsletter im Quartal  |  Der Quartalsdurchschnitt für Versand pro Mailing (abzgl. Bounces) - Absolute Öffnungen laut Dienstleister-Report und Öffnungsrate (in %)

Wie wird der Quartalsdurchschnitt berechnet?

Der Quartalsdurchschnitt wird mit folgender Formel berechnet: Summe über alle Erscheinungstage im Quartal (Versand / Öffnungen / Öffnungsrate) Anzahl der Erscheinungstage im Quartal Beispiel

Wann und wo werden die Daten zur Newsletter-Verbreitung veröffentlicht?

Die Verbreitungsdaten von Newslettern werden quartalsweise und ausschließlich online im IVW-Portal veröffentlicht.

Kann die Verbreitung der Newsletter zuzüglich zu einem IVW-zertifizierten Presseerzeugnis in der IVW-Gesamtzahl verknüpft werden?

Nein, Newsletter-Meldungen fließen nicht in die IVW-Gesamtzahl ein.

Wie und wie oft erfolgt die IVW-Prüfung?

Die Turnusprüfung der gemeldeten Daten erfolgt einmal jährlich Art der Nachweise: o Technische Nachweise zur Verbreitung und Öffnungsrate des Newsletters o Bei kostenpflichtigen Newslettern zusätzlich: buchhalterische Nachweise der Erlöse.