Was muss bei einer bestehenden paid-content-Meldung bei der Meldung weiterer paid-content-Angebot und Kombinationsangeboten beachtet werden?

Bei der Meldung weiterer Paid-Content- oder Kombinationsangebote müssen die Voraussetzungen der Meldefähigkeit gemäß den Richtlinien für Paid-Content-Angebote (insbesondere I. Grundlagen, II. Aufnahmeprüfung, IV. Meldung sowie IV.5 und 5.5) eingehalten werden.

Wird in einer bestehenden Leistungsbeziehung ein Paid-Content-Angebot ergänzt und in die Meldung einbezogen, muss entweder

der Verkaufspreis mindestens um den Mindestpreis des hinzugefügten Angebots erhöht werden oder
eine aktive, rechtsverbindliche und dokumentierte Zustimmung des Kunden zum Erhalt des Angebots vorliegen.

Ein stillschweigendes Einverständnis genügt nicht.

Vor der erstmaligen Meldung prüft die IVW die grundsätzliche Meldefähigkeit des neu hinzugekommenen Paid-Content-Produkts anhand der Richtlinien (interner Prüfschritt, keine formale Aufnahmeprüfung) und informiert den Verlag über das Ergebnis.

Die gemeldeten Zahlen werden anschließend nicht bei jeder Meldung umfassend geprüft, sondern erst im Rahmen der nächsten Turnusprüfung; dabei können gegebenenfalls Korrekturen erfolgen.

Weitere Hinweise enthält die FAQ 8: „Was ist bei Verkäufen von Kombinationsangeboten besonders zu beachten?“