Was ist bei Verkäufen von Kombinationsangeboten besonders zu beachten?
Kombinationsangebote können sowohl aus gleichartigen als auch aus unterschiedlichen Angeboten (Print/Digital/Sonstiges) bestehen. Jeder Bestandteil eines Kombinationsangebots muss allgemein zugänglich und eindeutig bepreist (z. B. im Impressum, in einer öffentlichen Preisliste etc.) sein. Das Erzielen des Mindesterlöses ist entscheidend für die Meldefähigkeit.
Die Preisanteile die auf das Paid-Content-Angebot innerhalb des Kombinationsangebots entfallen, müssen den Mindesterlös erfüllen, das gilt auch für eine Rubrizierung eines Bestandteils des Kombinationsangebots im Bereich Print.
Wird in einer bestehenden Leistungsbeziehung dem bisherigen Leistungsumfang ein paid-content-Angebot hinzugefügt und soll dieses in die Meldung einbezogen werden, muss entweder
– der Verkaufspreis um den Mindestpreis des ergänzten paid-content-Angebots erhöht werden oder
– eine aktive Willenserklärung des Kunden zum Erhalt des paid-content-Angebots vorliegen.
Als aktive Willenserklärung gilt eine rechtsverbindliche, dokumentierte und dem Kunden eindeutig und unmittelbar zuzuordnende Erklärung, die die Zustimmung zum Erhalt des paid-content-Angebots zum Inhalt hat. Ein stillschweigend erteiltes Einverständnis genügt diesen Anforderungen nicht.
Kombinationsangebote können auch als eigenständiges paid-content-Angebot angemeldet werden. Verkäufe aus Kombinationsangeboten werden mit dem Zusatz „davon aus Kombinationen“ veröffentlicht.