Satzung für das IVW-Zeichen
(in der Fassung des Verwaltungsratsbeschlusses vom 22. Mai 2007, gültig ab 1. Juli 2007)
Das IVW-Zeichen ist Eigentum der Prüfgemeinschaft. Es dient zur Kennzeichnung der Werbeträger, deren Leistungsdaten von der IVW nach marktgängigen Standards ermittelt und überprüft werden. Verletzungen ihres Zeichenrechts und Missbräuche ihres Zeichens werden von der IVW verfolgt.
Aufgrund des § 22 der IVW-Satzung hat der Verwaltungsrat die nachstehende Satzung für das IVW-Zeichen erlassen (Zeichen-Satzung).
§ 1
Das nachstehende Zeichen ist das Kennzeichen derjenigen Verlage, Plakatanschlagunternehmen, Unternehmen für Verkehrsmittelwerbung, Filmtheaterunternehmen, Anbieter von Online-Medien sowie Veranstalter und Vermarkter von Veranstaltungen,
- die sich zu der Überzeugung bekennen, daß die objektive Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern im gemeinsamen Interesse der Werbungdurchführenden, Werbungtreibenden, Werbemittler und Werbeagenturen liegt;
- die als Verlage der IVW Auflagenmeldungen erstatten, als Plakatanschlagunternehmen und Unternehmen für Verkehrsmittelwerbung der IVW Meldungen über Zahl, Art und Wirkungskreis ihrer Werbeträger erstatten, als Filmtheaterunternehmen der IVW Meldungen über die Besucherzahlen ihrer Filmtheater, als Anbieter von Online-Medien Meldungen über Nutzungsdaten erstatten, als Veranstalter und Vermarkter von Veranstaltungen der IVW Meldungen über Besucherzahlen und/oder Anzahl der ausgegebenen Tickets erstatten und
- die ihre Meldungen und Unterlagen einer Prüfung durch die IVW unterwerfen oder nach Maßgabe der Satzung beglaubigen lassen.
§ 2
Das Zeichen ist Eigentum der IVW.
§ 3
(1) Das Recht zur Zeichenführung wird begründet:
- bei Verlagen, Plakatanschlagunternehmen, Unternehmen für Verkehrsmittelwerbung, Anbietern von Online-Medien sowie Veranstaltern und Vermarktern von Veranstaltungen durch die Aufnahme in die IVW;
- bei Filmtheaterunternehmen und deren Werbeverwaltungen durch die Aufnahme in das Filmtheater-Verzeichnis der IVW.
(2) Das Recht zur Zeichenführung erlischt:
- bei Verlagen, Plakatanschlagunternehmen, Unternehmen für Verkehrsmittelwerbung, Anbietern von Online-Medien sowie Veranstaltern und Vermarktern von Veranstaltungen mit dem Ausscheiden des Unternehmens aus der IVW;
- bei Filmtheaterunternehmen und deren Werbeverwaltungen mit der Löschung des Filmtheaters in dem Verzeichnis.
§ 4
(1) Das Recht zur Führung des IVW-Zeichens erstreckt sich bei
- Verlagen auf die Verlagsobjekte, für die sich der Verlag der Auflagenprüfung unterwirft sowie auf Drucksachen und Werbemittel, die sich auf solche Verlagsobjekte beziehen;
- Plakatanschlagunternehmen und Unternehmen für Verkehrsmittelwerbung auf ihre Anschlagstellen sowie Drucksachen und Werbemittel, die sich auf die der IVW gemeldeten Werbeträger beziehen;
- Filmtheaterunternehmen und deren Werbeverwaltungen auf ihre Drucksachen und Werbemittel, die sich auf die der IVW gemeldeten Filmtheater beziehen. Das Zeichen darf nur auf Drucksachen und Werbemitteln geführt werden, die den Namen oder die Firma des zur Führung des Zeichens Berechtigten tragen;
- Anbietern von Online-Medien auf die Angebote, für die sich der Anbieter der IVW-Kontrolle unterwirft, sowie auf Werbemittel, die sich auf solche Angebote beziehen.
- Veranstaltern und Vermarktern von Veranstaltungen auf die Veranstaltungen, für die sich der Anbieter der IVW-Kontrolle unterweirft, sowie auf Werbemittel, die sich auf solche Angebote beziehen.
(2) Beziehen sich Drucksachen und Werbemittel gleichzeitig auf Verlagsobjekte, Anschlagstellen, Filmtheater oder Veranstaltungen, die nicht der Kontrolle durch die IVW unterliegen, ist durch eindeutige Zuordnung des Zeichens sicherzustellen, daß es sich nur auf die IVW-kontrollierten Werbeträger bezieht.
§ 5
(1) Verlage von Fachzeitschriften, die der IVW Analysenmeldungen erstatten und die Meldungen der Prüfung nach den Bestimmungen der IVW unterwerfen (§ 4 Buchstabe c der IVW-Satzung), sind berechtigt, das nachstehende Zeichen in den Fachzeitschriften, für die sich der Verlag der Analysenprüfung unterwirft, sowie auf den Drucksachen und Werbemitteln zu verwenden, die sich auf solche Fachzeitschriften beziehen:
(2) Die §§ 2, 3 und 4 Abs. 2. dieser Zeichensatzung gelten entsprechend.
§ 6
(1) Rundfunkveranstalter oder deren Werbegesellschaften, die der IVW Unterlagen zur Kontrolle der Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehspots vorlegen (§ 4 Buchstabe f der IVW-Satzung) sind berechtigt, das nachstehende Zeichen auf ihren Drucksachen und Werbemitteln zu verwenden, die sich auf die der IVW-Kontrolle unterliegenden Programme beziehen:
(2) Die §§ 2, 3 und 4 Abs. 2 dieser Zeichensatzung gelten entsprechend.
§ 7
(1) Das IVW-Zeichen darf nur in einer der zeichnerischen Darstellung entsprechenden Form ohne Zusätze oder Änderungen verwendet werden. Eine Verquickung mit eigenen Geschäftszeichen ist nicht gestattet.
(2) Die Benutzung hat in einer dem Zweck des Zeichens angemessenen Art zu geschehen.
§ 8
Die IVW übernimmt es, Verletzungen des Zeichenrechts und Mißbräuche des Zeichens zu verfolgen.
Bei Verstößen der zur Führung des Zeichens Berechtigten gegen die §§ 4 bis 6 ist der Verwaltungsrat der IVW berechtigt, nach erfolgloser Verwarnung die Weiterführung des Zeichens auf Zeit oder Dauer zu untersagen.
Satzung für das IVW-Zeichen (PDF)
Links in diesem Text:
[1] http://daten.ivw.eu/download/pdf/Allgemein_Satzung_IVW_Zeichen.pdf