Prüfung und Ausweisung der Nutzungsdaten von Apps und Mobile Enabled Websites (MEWs)
Was ist neu?
Bislang wird bei der IVW-Prüfung von Online-Angeboten nicht danach differenziert, ob es sich um mobile oder andere Nutzung handelt. Die erfassten, geprüften und ausgewiesenen Nutzungszahlen können also Nutzung enthalten, die aus der mobilen Nutzung eines Webangebots stammt, ohne dass dies kenntlich zu machen ist.
Das ändert sich: Ab dem 01.07.2013 werden durch die IVW die Nutzungsdaten von stationären Websites und mobilen Websites (MEWs) getrennt gemessen und ausgewiesen. Zudem wird in der IVW die Möglichkeit eröffnet, auch die gemessene Nutzung von Apps prüfen und ausweisen zu lassen.
Auf dieser Seite finden Sie die Informationen für die Anmeldung Ihrer MEWs und Apps zur Teilnahme an der IVW-Erhebung der mobilen Nutzung.

Voraussetzung für die IVW-Prüfung und -Ausweisung der Nutzungsdaten von Apps und MEWs ist ein gesonderter Auftrag zur Messung des Traffic des jeweiligen Digital-Angebots. Die INFOnline GmbH - der Messdienstleister der IVW Online-Medien - hat seine Kunden am 14. Januar über den Start des Messbetriebs für Apps und MEWs informiert. Zugleich wurde ein umfangreiches Informationsangebot zu den einzelnen Schritten bereitgestellt, die ein Anbieter nach der Beauftragung der INFOnline GmbH vollziehen muss, um seine APP bzw. MEW für die Messung einzurichten.
Informationsangebot der INFOnline GmbH zur Einrichtung von Apps und MEWs für die Messung:
Mitgliederrundschreiben zur Messung mobiler Internet-Nutzung
Die Mitglieder der IVW
Online werden ab 21.11.2012 in Rundschreiben über die Bedingungen zur Teilnahme an der künftigen Erhebung der mobilen Online-Nutzung informiert. Diese Rundschreiben werden nachstehend dokumentiert und können als PDF-Dateien abgerufen werden:
Basis-Informationen zum Bereich Mobile
1) Was ist neu?
Bislang wird bei der IVW-Prüfung von Online-Angeboten nicht danach differenziert, ob es sich um mobile oder andere Nutzung handelt. Die erfassten, geprüften und ausgewiesenen Nutzungszahlen können also Nutzung enthalten, die aus der mobilen Nutzung eines Webangebots stammt, ohne dass dies kenntlich zu machen ist.
Das ändert sich: Ab dem 01.07.2013 werden durch die IVW die Nutzungsdaten von stationären Websites und mobilen Websites (MEWs) getrennt gemessen und ausgewiesen. Zudem wird in der IVW die Möglichkeit eröffnet, auch die gemessene Nutzung von Apps prüfen und ausweisen zu lassen.
2) Was wird im Bereich Mobile erfasst, geprüft und ausgewiesen?
Parallel zu der bisherigen Erfassung von "PageImpressions" und "Visits" bei Online-Angeboten werden bei Apps und MEW künftig "MobileImpressions" und "Mobile Visits" erfasst, geprüft und ausgewiesen.
Maßgeblich sind dabei die folgenden Definitionen:
a) MobileImpression
Eine MobileImpression ist eine Nutzeraktion innerhalb eines mobilen Angebots, die zu einem Aufruf eines Werbemittels führt oder führen könnte. Jede Nutzeraktion darf nur einmal gezählt werden. Nutzeraktionen, die zu keiner potentiellen Werbeauslieferung führen, dürfen nicht gezählt werden.
Voraussetzungen für die Zuweisung einer MI zu einem Angebot:
Der ausgelieferte Inhalt muss (bei Mobile Enabled Websites) den FQDN bzw. (bei Apps) den App-Namen des Angebots (oder Alias/Redirect) oder den zugewiesenen MEW- oder APP-Namen des Angebots tragen.
Nutzeraktion:
Eine MI wird ausgelöst durch eine vom Nutzer durchgeführte Aktion.
Darunter fallen ebenfalls: Reload, Öffnen einer App, Öffnen eines Browsers
Keine Nutzeraktion:- Aufruf eines Inhalts durch eine automatische Weiterleitung (außer Redirects).
- Automatischer Reload.
- Das Aufrufen eines Inhaltes beim Schließen (auch: Background) eines Browserfensters oder einer App.
- Das Aufrufen von Inhalten über Robots/Spider und Ähnliches.
Keine MobileImpression: Das Scrollen innerhalb eines bereits geladenen Inhalts.
b) Mobile Visit
Ein Mobile Visit bezeichnet einen zusammenhängenden Nutzungsvorgang. Ein Mobile Visit beginnt, wenn ein Nutzer innerhalb eines Angebots eine MobileImpression erzeugt. Jede weitere MobileImpression, die der Nutzer im Folgenden innerhalb des Angebots erzeugt, wird diesem Mobile Visit zugeordnet.
Der Mobile Visit wird als beendet angesehen, wenn länger als 30 Minuten keine MobileImpression durch den Nutzer erzeugt worden ist. Wechselt der Nutzer auf ein neues Angebot und kehrt innerhalb von 30 Minuten auf das alte Angebot zurück, so wird kein neuer Mobile Visit gezählt. Wechselt der Nutzer auf ein neues Angebot und kehrt nach Ablauf einer Frist von 30 Minuten auf das alte Angebot zurück, so wird ein neuer Mobile Visit gezählt.
3) Wie wird diese Nutzung kategorisiert?
Für die inhaltliche Kategorisierung der Nutzung aus Apps und MEW findet das neue Kategoriensystem 2.0 der IVW Anwendung. Die übrige Nutzung, die derzeit auf der Grundlage des
Systems 1.2 zu kategorisieren ist, wird im vierten Quartal 2013 ebenfalls auf das neue Kategoriensystem umgestellt.
Das Kategoriensystem 2.0 MOBILE finden Sie
hier
4) Ist die gesonderte Erfassung der mobilen Nutzung zwingend?
Wenn ein Anbieter auch künftig die mobile Nutzung seines Webangebots erfassen und ausweisen lassen will, kann er dieses ab dem 1.04.2013 nur in gesonderter, also von der übrigen Nutzung getrennter Art und Weise. Sobald die mobile Nutzung bei der IVW getrennt von der anderen Nutzung erfasst, geprüft und ausgewiesen wird stellt es einen Richtlinienverstoß dar, wenn die Nutzung einer MEW als Teil der übrigen Nutzung erfasst und kategorisiert wird.
Anbieter, die an der differenzierten Erfassung mobiler Nutzung nicht teilnehmen möchten, müssen bis zum 31.03.2013 aus allen mobilen Websites (MEWs) und APPs den Zahltag entfernen. Die IVW-Prüfung und Ausweisung beschränkt sich dann auf den Nutzungsanteil, der nicht mobil ist.
5) Welche Digital-Angebote können der IVW-Prüfung im Bereich "Mobile" unterstellt werden?
a) App
Eine App im Sinne der IVW-Regularien ist eine in sich geschlossene Anwendung, die typischerweise aus einem plattformspezifischen Store (z.B.
Apple App Store oder Google Play Store) installiert wird.
- Eine in sich geschlossene Anwendung, die über eine Library gemessen wird, ist in der Regel eine App im Sinne der IVW-Erfassung.
- Eine Anwendung, die in einem funktional offenen Browser ausgeführt wird, ist in der Regel keine App im Sinne der IVW-Erfassung.
- Ein Lesezeichen, das in einen funktional offenen Browser führt, ist keine App im Sinne der IVW-Erfassung.
b) Mobile Enabled Website
Eine Mobile Enabled Website liegt vor, wenn ihr Inhalt in seiner technischen Spezifikation vom Anbieter für den mobilen Abruf konzipiert ist. Die folgenden Voraussetzungen sind maßgeblich:
- Es muss immer eine Anbieterkennung vorliegen, dass es sich um ein mobiles Angebot handelt (Mobile-Tag).
- Zumindest eines der folgenden Kriterien muss erfüllt sein:
- potentiell vorliegendes mobiles Werbemittel (z. B. MMA, IAB)
- Domain (z. B. m, mobile, mobil, wap)
- Besondere Aufbereitung (z. B. Inhaltearchitektur, Navigationsstruktur, Benutzerführung, Skalierung)
Bitte beachten Sie, dass eine MEW nicht eigenständig bei der IVW angemeldet wird, sondern als Bestandteil eines Online-Angebots. Loggen Sie sich daher mit den Ihnen bekannten Login-Daten in Ihr Online-Angebot ein und wählen Sie "Mobile Enabled Website hinzufügen".
Weitere Informationen zum Anmeldeverfahren finden Sie
hier
6) Beiträge
Bitte beachten Sie:
Die im Folgenden erläuterte Beitragsordnungen gelten nur für das Jahr 2013.
a) Beiträge für Mobile Enabled Websites (MEWs)
1) Wenn Sie eine Mobile Enabled Website (als Teil eines bereits der IVW-Prüfung unterstellten Angebots oder als eigenständiges MEW-Angebot) anmelden, wird der dafür entstehende Jahresbeitrag berechnet, in dem die im Bereich Online-Medien geltende Beitragsordnung angewendet und dabei ein zwanzigprozentiger Aufschlag für den Anteil der mobilen Nutzung hinzugenommen wird.
2) Im Einzelnen:
Geltende Beitragsordnung
- bis 1.000.000 PageImpressions: 314,- €
- von 1.000.001 bis 12.000.000 PageImpressions 627,- €
- ab 12.000.001 PageImpressions Berechnung nach der Formel: PIs 0,533 /9,14
Der Anteil der PageImpressions, die auf Mobile Enabled Websites entfallen, wird mit einem Aufschlag von 20% berechnet, dabei bleibt die Berechnung des Online-Anteils wie bisher bestehen.
Als Grundlage für die Einstufung eines Angebots in die Beitragsordnung gilt die Summe der PageImpressions aus dem Mobile-Traffic und dem Online-Traffic.
b) Beiträge für Apps
1) Apps, die bei der IVW zur Prüfung angemeldet werden und nicht an der AGOF-Studie "mobile facts" teilnehmen, zahlen einen Jahresbeitrag von 850,- Euro.
2) Apps, die an der aktuell veröffentlichten AGOF-Studie "mobile facts" teilnehmen, zahlen als Jahresbeitrag einen Staffelbeitrag, der abhängig ist von der Anzahl der Unique Mobile
User (UMU pro Monat) in den aktuellen AGOF "mobile facts".
Staffelbeiträge:
Staffelbeitrag 1: 500,- €
Staffelbeitrag 2: 750,- €
Staffelbeitrag 3: 1.000,- €
Vorgehensweise zur Ermittlung des Staffelbetrags:
Die in der aktuell veröffentlichten Studie "mobile facts" teilnehmenden Angebote werden zunächst anhand der für sie angegebenen Anzahl der Unique mobile
User pro Monat aufsteigend sortiert.
Auf Grundlage dieser Reihenfolge werden die folgenden Gruppen aus der Gesamtheit der Angebote gebildet:
Für die nach Anzahl der UMUs kleinsten 20% der Angebote gilt der Staffelbeitrag 1
Für die nach Anzahl der UMUs mittleren 30% der Angebote gilt der Staffelbeitrag 2
Für die nach Anzahl der UMUs stärksten 50% der Angebote gilt der Staffelbeitrag 3
Für die Eingruppierung gilt derzeit die Anzahl der UMUs pro Monat aus der aktuellen Studie "mobile facts 2012-I". Für die Angebote, die sich erst im Veröffentlichungszeitraum der nächsten "mobile facts"-Studie bei der IVW anmelden (die Veröffentlichung der Studie 2012-II ist voraussichtlich am 24.1.2013) werden die dann aktuellen UMU-Zahlen für die Einstufung verwendet.
3) Im Jahresbeitrag ist ein Aufnahmebeitrag in Höhe von 160,- Euro enthalten. Werden von einem IVW-Mitglied mehrere Apps gleichzeitig (d.h. am selben Tag) angemeldet, beträgt der Aufnahmebeitrag nur für die erste angemeldete App 160,- €, bei jeder weiteren angemeldeten App reduziert sich der Aufnahmebeitrag und damit der Jahresbeitrag jeweils um 80,- €.
Informationen zu den Beiträgen von Mobile-Angeboten (PDF)
Konzept - Design - Entwicklung durch André Letzsch ...